Sie haben Fragen zu Ihrer Betriebskostenabrechnung?
Hier finden Sie unsere Antworten
Stimmt es, dass die Betriebskosten bereits mehr als ein Drittel der Gesamtwohnkosten ausmacht?
Ja, denn aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen – insbesondere bei den verbrauchsabhängigen Betriebskosten – entwickeln sich die „Nebenkosten“ mehr und mehr zur zweiten Miete.
Kann die WBM diese Kosten positiv beeinflussen?
Als großer Vermieter prüfen wir in Ihrem Interesse verschiedene Angebote, wählen die günstigsten und qualitativ besten aus und handeln nach Möglichkeit Sonderkonditionen mit den Versorgern aus. Aber auch Sie als Mieter*innen haben viele Möglichkeiten, ihre Betriebskosten zu beeinflussen. Dazu finden Sie hier Antworten.
Was sind Betriebskosten?
Betriebskosten sind laut Definition die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks, des Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit mit Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen. Sie sind im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Betriebskostenverordnung und nicht zuletzt im Mietvertrag geregelt.
Welche Angaben enthält die Betriebskostenabrechnung?
Laut Gesetz muss die Betriebskostenabrechnung folgende Mindestangaben enthalten:
• die Zusammenstellung der Gesamtkosten
• die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels
• die Berechnung des Mieteranteils
• den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters
Was muss ich zum Abrechnungszeitraum wissen
Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate. Meist fällt er mit dem jeweiligen Kalenderjahr zusammen, das muss aber nicht sein. Die Abrechnung, die Sie im laufenden Jahr erhalten, bezieht sich immer auf einen bereits vergangenen Zeitraum. Der Abrechnungszeitraum wird vom Vermieter festgelegt und muss aber genau angegeben werden.
Bis wann erfolgt die Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugesandt werden.
Wer legt die Betriebskostenvorauszahlung fest?
In der Regel wird die Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen bei Abschluss des Mietvertrages erstmals festgelegt und dann bei Notwendigkeit mit einer vollzogenen Betriebskostenabrechnung dem entstandenen Kostenniveau angepasst. Der Vermieter darf die Vorauszahlungen für künftige Zeiträume ohne Zustimmung des Mieters erhöhen, aber nur in angemessenem Rahmen und mit Begründung. Legitime Begründungen sind etwa ein Mehrverbrauch im Vorjahr sowie Preiserhöhungen oder Tarifänderungen der Versorgungsunternehmen.
Was gehört zu den Betriebskosten?
- Grundsteuer
- Kosten der Wasserversorgung
- Kosten der Entwässerung
- Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
- Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
- Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- Aufzugskosten
- Müllbeseitigung
- Straßenreinigung
- Winterdienst
- Gebäudereinigung
- Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Versicherungskosten
- Hauswart
- Einrichtungen für die Wäschepflege
- Sonstige Betriebskosten
-> beinhalten die Betriebskosten, die in der vorgenannten Aufzählung nicht erfasst sind
Was ist eine Abrechnungseinheit?
Bei der Abrechnung von Betriebskosten können mehrere Häuser oder Grundstücke zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden. Die angefallenen Gesamtbeträge werden je nach vertraglicher Vereinbarung auf die Anteile der einzelnen Mieter umgelegt. Abrechnungseinheiten können mehrere Wirtschaftseinheiten zusammenfassen. Zu welcher Abrechnungseinheit die jeweilige Wohnung gehört, ist in der Betriebskostenabrechnung angegeben.
Welche Verteilungssysteme gibt es und wie setzt sich mein Anteil zusammen?
Betriebskosten werden anteilig auf die Mieter*innen umgelegt. Um eine größtmögliche Gerechtigkeit zu garantieren, kommen je nach Kostenart und Nutzung der Mietfläche unterschiedliche Verteilungssysteme zum Tragen. Wie die Kosten auf die einzelnen Mietparteien umzulegen sind, ist weitgehend im Mietvertrag geregelt. Je nach Kostenart wird nach Wohnfläche oder der Anzahl der Wohnungen verteilt. Üblich ist die Kostenaufteilung nach Wohnungsgröße. Genau heißt das: Die Kosten für einen m² der Gesamtnutzfläche multipliziert mit der Größe der Wohnung in m² ergeben Ihren Anteil.
Wie ist das bei den verbrauchsabhängigen Kosten geregelt?
Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, müssen verbrauchsabhängig umgelegt werden.
Was gehört zu den warmen Betriebskosten?
Das sind alle Kosten, die mit der Lieferung bzw. Aufbereitung von Heizwärme und Warmwasser entstehen, einschließlich der Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage. In der Heizkostenverordnung sind die Berechnung und Verteilung der warmen Betriebskosten vorgeschrieben. Danach werden die Kosten in einem festgelegten Verhältnis nach Wohnfläche und individuellem Verbrauch verteilt. Der individuelle Verbrauch jedes Mieters wird von Heizkostenverteilern erfasst.
Der Warmwasserverbrauch wird mit Hilfe der Warmwasserzähler in der Wohnung festge-stellt. Laut Heizkostenverordnung werden hier nur die Kosten für die Wassererwärmung berechnet. Darüber hinaus fließen die Kosten für die Reinigung und Wartung der Warmwassergeräte mit in die Warmwasserkosten ein.
Hat die Wohnung Kaltwasserzähler, dann werden die Wasserkosten nicht anteilig nach Wohnfläche, sondern zu 100 % nach Verbrauch abgerechnet.
Wie kann ich Heizkosten sparen?
Gleichmäßiges Heizen spart Kosten. Werden die Heizungen bei Abwesenheit oder nachts zu stark heruntergeregelt oder ausgeschaltet, führt dies zur Abkühlung. Ein Wiederaufheizen ist damit wesentlich kostenintensiver und teurer. Überheizte Räume sind ungesund und zudem teuer. Wenn die Temperatur nur um 1 Grad gesenkt wird, lassen sich bis zu 6 % Heizkosten sparen. Stoßlüften geht vor Dauerlüften: Mindestens zweimal täglich die Fenster weit öffnen und etwa fünf bis zehn Minuten stoßlüften. Lässt man allerdings das Fenster dauernd einen Spalt offen, so heizt man direkt zum Fenster hinaus. Fürs Kochen, Händewaschen oder Gemüse abspülen reicht oft kaltes Wasser – nicht immer gleich den Warmwasserhahn aufdrehen.
Muss ich die Firma zum Ablesen der Verbräuche in die Wohnung lassen?
Die WBM hat in den vergangenen Jahren viele Wirtschaftseinheiten auf Funk-Fernablesung umgestellt. Der Ableser muss dann nicht mehr zu Ihnen in die Wohnung kommen, die Daten werden automatisch übertragen.
Sofern in Ihrer Wohnung noch Verdunsterröhrchen oder Geräte ohne Funkmodul installiert sind, ist eine Ablesung der Erfassungsgeräte für eine verbrauchsabhängige Abrechnung notwendig. Wenn keine Ablesung vorgenommen werden konnte, werden die Verbrauchswerte gemäß Heizkostenverordnung geschätzt.
Wieviel Zeit bleibt mir zur Prüfung der Abrechnung?
Grundsätzlich haben Sie 30 Tage Zeit zum Prüfen und zum Begleichen, fall Sie eine Nachzahlung leisten müssen. Wenn Sie Zweifel an der Abrechnung haben, können Sie unter Vorbehalt bezahlen oder schriftlich widersprechen. Dafür haben Sie ein Jahr Zeit.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zu meiner Abrechnung habe?
Bitte wenden Sie sich immer an die WBM. Ihre/n Ansprechpartner*in finden Sie auf Ihrer Betriebskostenabrechnung im Anschreiben.