Steigende Energiekosten

Informationen für Mieterinnen und Mieter zu den Auswirkungen der steigenden Energiepreise und nützliche Tipps zum Energiesparen.

Liebe Mieterinnen und Mieter der WBM, die Preise für Heizen und für Strom sind aufgrund der Reaktionen Russlands wegen des Krieges in der Ukraine stark gestiegen. Über diese Preise entscheiden diejenigen Unternehmen, die Energie liefern. Im Rahmen der aktuellen Situation und dem Erfordernis zur Einsparung von Energie prüfen auch wir fortlaufend unsere Möglichkeiten hinsichtlich kurzfristig realisierbarer Maßnahmen.

Wir beantworten Ihnen hier Fragen rund um das Thema steigende Energiekosten und geben Ihnen Hinweise zum Energiesparen. Bitte versuchen auch Sie, kleine und gerne auch größere Maßnahmen in Ihrem Wirkungskreis umzusetzen. Jede eingesparte Kilowattstunde Energie und jeder Liter Wasser hilft. So können wir gemeinsam die Energieversorgung sicherstellen und Kosten reduzieren.

Nutzen Sie auch die Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung.

Energiepreisbremsen

Durch die Bundesregierung wurden Gesetze für die Energiepreisbremsen (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG – und Strompreisbremsengesetz – StromPBG) beschlossen und am 15.12.2022 vom Bundestag verabschiedet.

Diese Gesetze für die Rabattierung von Strom, Gas- und Wärmeversorgung traten somit am 24.12.2022 in Kraft und haben eine Gültigkeit bis zum 31.12.2023.

Was können Sie tun, wenn Sie Ihre Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung nicht fristgerecht bezahlen können?

Für den Fall, dass Sie Schwierigkeiten haben, die Nachzahlung aus Ihrer Betriebskostenabrechnung fristgerecht zu begleichen, möchten wir betonen, dass wir unseren Mieter*innen unterstützend zur Seite stehen.

Falls die finanzielle Situation es erfordert, können Sie einen Antrag auf Bürgergeld gemäß §37 Abs. 2 SGB II beim Jobcenter stellen. Sie haben die Möglichkeit einmalig Bürgergeld in Anspruch zu nehmen, wenn durch Ihre Betriebskostennachzahlung Ihr Einkommen im Fälligkeitsmonat den Gesamtbedarf nicht deckt. Für Anträge nach dem 01.01.2024 muss der Antrag spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung gestellt werden. Nähere Informationen und den Antragsprozess finden Sie unter www.jobcenter.digital\bürgergeld.

Zusätzlich bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Sozial- und Mietschuldenberatung der SOPHIA Berlin GmbH in Anspruch zu nehmen. Die Mitarbeiter stehen Ihnen jeden 1. und 3. Donnerstag eines Monats von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr in unserer Firmenzentrale in der Dircksenstr. 38 zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin im Voraus über http://sophia-berlin.de/online-beratung/.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Nachzahlung in monatlichen Raten zu begleichen. Hierfür bitten wir Sie, uns eine E-Mail, unter Angabe Ihrer Mietvertragsnummer, an info@wbm.de zu senden. Wir sind bestrebt, gemeinsam mit Ihnen Lösungen zu finden.

Was beinhalten die einzelnen Preisbremsen?

Strompreisbremse

Für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden wird der Strompreis auf 40 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt jedoch nur für 80% des Vorjahresverbrauchs. Der Verbrauch, der über dieses 80%-ge Kontingent hinausgeht wird zu den aktuellen Strompreisen berechnet.

Gas- und Wärmepreisbremse

Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen wird ein Kontigent von 80% des Erdgasverbrauchs mit 12 Cent je Kilowattstunde und für Wärme mit 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Für darüber entstehende Verbräuche wird der gültige Marktpreis berechnet. Die Höhe des Kontingents wird auf der Grundlage des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 2023 ermittelt.

Wie erfolgt die Entlastung?

Für Sie als Mieter*in erfolgt die Entlastung für Gas, Wärme und Allgemeinstrom (Vermieter) im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Für Ihren individuellen Stromverbrauch (Mieter) erfolgt die Entlastung im Rahmen der Abrechnung mit Ihrem jeweiligen Stromversorger. Jede Einsparung von Energie, egal ob durch den einzelnen Mieter oder durch konkrete Maßnahmen an technischen Anlagen oder an der Beleuchtung im Haus durch uns als Gebäudeeigentümer leistet einen entscheidenden Beitrag.

Wir verweisen gern auf unsere bereits veröffentlichten FAQ zur Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV).

Weshalb erfolgt die Deckelung des Kontingents bei 80% des Vorjahresverbrauchs?

Hiermit soll gesetzlich ein Anreiz zum Energiesparen gegeben werden, der sich aus Sicht des Gesetzgebers besonders in der Kostenweitergabe bei einem Verbrauch von weniger als 80% niederschlägt. Das bedeutet: Wer es schafft, mit seinem Verbrauch unterhalb dieser Grenze zu bleiben, profitiert in besonderem Maße von der Preisbremse, weil er seine Energie ausschließlich zu den staatlich gedeckelten Preisen bezieht.

Beispiel:

Familie in einer 80m²-Wohnung

Die Energieeinsparung in Variante 2 und 3 bezieht sich auf den Gesamtverbrauch in dem Gebäude und nicht auf die einzelne Energieeinsparung in der einzelnen Vertragseinheit.

Variante 1 - Verbrauch identisch wie im Vorjahr

  kWh Kosten
Kosten ohne Wärmepreisbremse 10.000 1.200 €
Entlastung durch Wärmepreisbremse (10.000 kWh*0,8* (0,12€-0,095 €)   -200 €
Gesamtkosten   1.000 €

Variante 2 – 20% Verbrauch gespart   (Gebäude gesamt)                                   

Kosten ohne Wärmepreisbremse 10.000 1.200 €
Entlastung durch Wärmepreisbremse (10.000 kWh*0,8*(0,12€-0,095€)    - 200 €
Erstattung geringerer Verbrauch (2.000 kWh*0,12 €€)   - 240 €
Gesmtkosten     760 €

Variante 3 – 30% Verbrauch gespart   (Gebäude gesamt)                               

Kosten ohne Wärmepreisbremse 10.000 1.200 €
Entlastung durch Wärmepreisbremse (10.000 kWh*0,8*(0,12€-0,095€)    - 200 €
Erstattung geringerer Verbrauch (3.000 KWh*0,12 €   - 360 €
Gesamtkosten     640 €

Werden Anpassungen von Vorauszahlungen vorgenommen?

Von einer vorauseilenden Absenkung der Vorauszahlungen nehmen wir derzeit und vorsorglich im Sinne unserer Mieter*innen zur Vermeidung von hohen Nachzahlungen Abstand.

Leider schwanken bzw. schwankten die Weltmarktpreise zuletzt zum Teil sehr stark. Der Einkaufszeitpunkt von Energie entspricht nicht dem Verbrauchszeitraum. Somit sind tatsächliche Kosten gegenwärtig nicht hinreichend verlässlich zu prognostizieren. Ebenso ist eine gesicherte Vorausschau auf Witterungsbedingungen und Ihr individuelles Heizverhalten nicht möglich.

Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen für 2022 in dem Jahr 2023 werden wir die Angemessenheit der Vorauszahlungen prüfen und sofern erforderlich, entsprechend anpassen.

Sollten Sie ausnahmsweise den Eindruck haben, dass Ihre persönliche, konkrete Vorauszahlung völlig außer Verhältnis zu den voraussichtlichen Kosten steht, sprechen Sie uns bitte an.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/energiepreisbremsen-2145728

Information über die Soforthilfe Dezember 2022 (Gas und Wärme – Übernahme des Dezember-Abschlags durch den Bund)

Ihnen ist bekannt: Die Energiekosten sind in den vergangenen Monaten sehr stark gestiegen. Wir haben somit auch im Rahmen der Abrechnung die meisten Vorauszahlungen erhöht, um hohe Nachzahlungen für Sie möglichst zu vermeiden.

Nun haben die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag eine weitere Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen. Für den Dezember 2022 werden Abschlagszahlungen für die Heizkosten vom Bund übernommen.

Das Wichtigste für Sie: Sie müssen als Mieter*in der WBM nichts weiter tun!

Ihr Vorteil: Ihren Anteil wird die WBM für Sie, nach Gutschrift durch die Wärmeversorger, im Rahmen der Abrechnung 2022 im nächsten Jahr ermitteln und Ihnen in der Betriebskostenabrechnung gutschreiben. Im Idealfall sorgt die Gutschrift neben den erhöhten Vorauszahlungen dafür, dass Nachzahlungen vermieden werden können.

Das entsprechende Gesetz gibt Ihnen auch die Möglichkeit, den von der WBM bereits in diesem Jahr geltend gemachten Erhöhungsbetrag für die Heizkosten-Vorauszahlungen im Dezember 2022 einzubehalten. Haben Sie Ihre gasversorgte Wohnung erst ab März 2022 bei uns gemietet, könnten Sie im Dezember 25 % der vereinbarten Heizkostenvorauszahlungen einbehalten. Nachteil in diesem Fall ist aber, dass Sie sich selbst aktiv darum kümmern müssen und den korrekten Betrag mit Ihrer Mietzahlung für Dezember zum Abzug bringen müssen.

Mehr noch: zur Vermeidung einer Mahnung ist es unbedingt erforderlich, dass Sie uns über die Anwendung Ihres Kürzungsrechts umgehend schriftlich informieren.

Zudem kann es in einigen Fällen dazu kommen, dass sich durch die Kürzung eine potenzielle Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung noch erhöht.

Unser Tipp: Sparen Sie sich den Aufwand und die Ungewissheit und warten Sie wie gewohnt auf Ihre Betriebskostenabrechnung, die wir schnellstmöglich für Sie erstellen. Sie bekommen in jedem Fall den Ihnen zustehenden Rabatt!

Hier finden Sie ein offizielles Informationsschreiben des  Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Wenn Sie Ihre Heizkosten anpassen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus.

Für weitere Fragen finden Sie unter diesem Formular Antworten zu den steigenden Energiekosten.

Antrag zur Erhöhung der Heizkosten-Vorauszahlung

(Bis zum 21. eines Monats für den nächsten Monat/nach dem 21. gilt die Vorauszahlung für den übernächsten Monat)

Mit welcher Erhöhung der Betriebskosten müssen Mieter*innen aktuell rechnen?

Um hohe Nachzahlungen bei unseren Mieter*innen zu vermeiden, haben wir mit der Betriebskostenabrechnung 2021 die Vorauszahlungen für Heizkosten für die Heizungsart Fernwärme um 90 Prozent erhöht und für die Heizungsart Erdgas und Erdöl um 150 Prozent.

Wie erfolgt die Anpassung der Betriebskosten bei den aktuell gestiegenen Energiekosten?

Im Zuge der Betriebskostenabrechnung 2021 (welche aktuell bzw. bis spätestens Ende 2022 erstellt werden), wird die Anpassung der Vorauszahlung Heizkosten automatisch vorgenommen.

Mieter*innen können eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungsbeträge auch jederzeit, unabhängig von der Betriebskostenabrechnung beantragen. Gern können Sie dafür auch unser Formular auf dieser Seite verwenden.

Weshalb werden meine Vorauszahlungen für Heizkosten erhöht, ob wohl die Bundesregierung die Gasumlage abgeschafft und den Gaspreisdeckel beschlossen hat?

Nach den Informationen unserer Wärmelieferanten ist davon auszugehen, dass es trotz dieser Hilfspakete der Bundesregierung zu erheblichen Preiserhöhungen für Energie kommt. Als Vermieter sehen wir uns in der Pflicht, unsere Mieter vor hohen Nachzahlungen zu bewahren und die Vorauszahlungen den zu erwartenden Kosten anzupassen.

Ab wann wird geheizt?

Unsere zentralen Heizungsanlagen sind außentemperaturgesteuert. Fällt die Tagesmitteltemperatur an drei aufeinander folgenden Tagen unter 15°C, wird die Heizung automatisch eingeschaltet.

Welche Temperaturen werden die WBM-Heizanlagen in diesem Winter erreichen? Ist eine Absenkung vorgesehen?

Wir stellen in den Wohnräumen grundsätzlich mindestens 20°C tagsüber und 17°C nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) bereit. Sofern bei Einstellung der Stufe 5 des Thermostatventils nur Temperaturen unterhalb dieser Werte erreicht werden, liegt ggf. eine technische Störung oder Fehlbedienung der Heizung durch den Nutzenden oder Sonderumstände vor. Bitte achten Sie darauf, alle Türen in Ihrer Wohnung geschlossen zu halten und nachts etwaige Rollläden runterzufahren, um unnötige Wärmeverluste zwischen beheizten und nicht beheizten Räumen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass Sie weiterhin wie gewohnt regelmäßig lüften, um Schäden in Ihrer Wohnung und am Gebäude zu verhindern und dabei die Heizkörper ausstellen.

Was kann ich tun, wenn ich eine Störung der Heizanlage vermute?

Unter Berücksichtigung der notwendigen (vgl. vorherige Frage) Außentemperaturen, prüfen Sie bitte zuerst Folgendes in Ihrer Wohnung:

  • Sind die Thermostatventile voll aufgedreht und gleichzeitig Türen und Fenster geschlossen?
  • Liegt die Raumtemperatur nun unter 20°C bzw. 17°C (von 22 bis 06 Uhr)?
  • Ist nur ein Heizkörper kalt oder ist die ganze Wohnung betroffen?
  • Sind die zuführenden Heizungsrohre kalt?
  • Werden alle Räume der Wohnung beheizt? Um in den Wohnräumen eine ausreichende Temperatur zu erreichen, müssen alle Räume der Wohnung beheizt werden sowie alle Fenster und die Wohnungstür geschlossen sein!

Wenn die Mindesttemperaturen auch nach Prüfungen dieser Punkte nicht erreicht werden liegt evtl. eine technische Störung vor, bitte melden Sie sich bei unserem Reparaturservice.

Gibt es Pläne, das Warmwasser bzw. die Beheizung einzuschränken?

Wir beobachten die aktuelle Situation fortlaufend sehr genau. Derart einschneidende Maßnahmen in Bezug auf Warmwasser und Heizung sind aktuell nicht eingeplant.

Können Mieter*innen steckerfertige Solaranlagen für ihren Balkon beantragen?

Wir befinden uns derzeit noch in vorbereitenden Prüfungen hinsichtlich der technischen und baulichen Kompatibilität solcher Anlagen in unseren Beständen und bitten deshalb um Verständnis, dass derzeit noch keine Genehmigungen erteilt werden können.

Wo finden Mieter*innen Tipps zum Energiesparen?

Wir informieren unsere Mieter*innen auf der Website, auf Facebook sowie im Magazin „MITTENDRIN“ regelmäßig zum Energiesparen. Darüber hinaus empfehlen wir die Website www.energiewechsel.de mit Informationen zu Effizienz- und Einsparpotentialen im privaten und öffentlichen Leben. Sie können sich auch von der Verbraucherzentrale online zu verschiedenen Themen, wie Energieverbrauch, Energie einsparen etc. online beraten lassen.

Nicht alle Energiespartipps, u. a. für die Wärmeerzeugung, die derzeit in den sozialen Medien dargestellt werden, sind sicher und sinnvoll. Hieraus können z. B. erhebliche Brandgefahren resultieren.

Welche Maßnahmen sind in den Treppenhäusern und Fluren vorgesehen?

Wir werden dort, wo es möglich ist, durch unsere Hausmeister*innen in den Flurbereichen und Treppenhäusern die Temperaturen reduzieren. Bitte betätigen Sie nicht die Thermostate in Treppenhäusern und Fluren eigenständig.

Was plant die WBM bei der Beleuchtung?

Wir prüfen, ob Beleuchtungsanlagen in unseren Beständen, welche nicht für die Verkehrssicherung relevant sind, abgeschaltet oder zeitlich begrenzt werden können.

Wie werden sich die Energiekosten weiterentwickeln und was unternimmt die WBM zukünftig?

Die WBM beobachtet die aktuelle Situation fortlaufend und prüft, welche zusätzlichen Maßnahmen zum Energie- und Kostensparen kurz- und mittelfristig umgesetzt werden können. Eine Einschätzung zur weiteren Entwicklung der Energiepreise bzw. der Betriebskosten ist leider derzeit auch für uns nicht möglich.

Wo finden Mieter*innen Unterstützung, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten?

Bei Fragen zu oder Schwierigkeiten mit Zahlungen stehen wir unseren Mieter*innen selbstverständlich unterstützend zur Seite. Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie merken, dass Sie Schwierigkeiten haben, die Gesamtmiete aufzubringen. Gemeinsam finden wir eine Lösung. Zudem sollten sich Betroffene über staatliche Unterstützungsangebote informieren: Hilfen und Entlastungspakete - Berlin.de.

Gerne können Sie auch unsere Sozialberatung SOPHIA Berlin GmbH aufsuchen. Jeden 1. und 3. Donnerstag eines Monats sind die Mitarbeiter der Sozialberatung SOPHIA Berlin GmbH von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr in unserer Firmenzentrale, Dircksenstr. 38, für Sie da. Bitte buchen Sie Ihren Termin dafür unter http://sophia-berlin.de/online-beratung/

Empfehlen Sie den Kauf eines elektrischen Heizlüfters oder andere alternative Heizmöglichkeiten?

Nein. Versuchen Sie nicht, eingesparte Heizenergie durch elektrisch erzeugte Wärme zu kompensieren. Es besteht die Gefahr einer Überlastung des Stromnetzes und im schlimmsten Fall auch eine erhebliche Brandgefahr durch falsche Nutzung.

Bitte beachten Sie, dass portable Gasgeräte in den Wohnungen aus Sicherheitsgründen verboten sind.

Wir anworten auf Ihre Fragen zum Mieterschreiben: EnSikuMaV
 

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) kurz erklärt

Was ist die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)?

Am 24. August 2022 hat die Bundesregierung die Kurzfristenergieversorgungs-sicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) mit Inkrafttreten zum 1. September 2022 beschlossen. Sie gilt 6 Monate bis zum 28. Februar 2023. Die Verordnung enthält Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen und privaten Gebäuden, Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten sowie Vermieter zu Energieverbrauch und -kosten gegenüber ihren Kunden bzw. Mietern.

Was soll die Verordnung EnSikuMaV bewirken?

Die Verordnung soll mit ihren Maßnahmen eine jährliche Verringerung des deutschen Gasverbrauchs bewirken. Dies soll den Eintritt einer Notfallsituation aufgrund der reduzierten Gasliefermengen vermeiden und einen Anreiz zum Energiesparen geben. In unserem Schreiben geben wir Hinweise auf Webseiten die Ihnen Tipps für Energiesparen geben.

Warum habe ich ein Schreiben zur EnSikuMaV erhalten?

Entsprechend der Regelung der EnSikuMaV sind wir als Vermieter dazu angehalten, sofern uns alle Informationen dafür vorliegen, Ihnen aktuelle Informationen zu Ihren Energiekosten in der letzten Abrechnungsperiode (2021) sowie zu den zu erwartenden Kostensteigerungen im Jahr 2022 zukommen lassen.

Wie wurden die Kosten für Heizung und Warmwasserkosten aus 2021 ermittelt?

Die Kosten für Heizung und Warmwasser entsprechen den Kosten, die im Jahr 2021 für Heizung und Warmwasser angefallen sind. Sie finden diese Kosten in Ihrer Betriebskostenabrechnung 2021 wieder.

Sofern Sie 2021 unterjährig oder 2022 eingezogen sind, wurden die durchschnittlichen Verbräuche und angefallenen Kosten der Vertragseinheit des Jahres 2021 herangezogen.

Wie wurden die Prognose Werte 2022 ermittelt?

Die Gas- und Wärmelieferanten haben der WBM Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises (hier noch ohne Berücksichtigung der Gaspreisbremse), berechnet. Die prognostizierten Gesamtkosten für 2022, basieren auf der Annahme, dass Ihr Verbrauch und der Verbrauch der übrigen Bewohner*innen Ihrer Wohnanlage im Jahr 2022 unverändert zum Verbrauch 2021 sind.

Wie wurde das Einsparpotenzial berechnet?

Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geht davon aus, dass eine durchgängige Senkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Senkung des Verbrauchs von 6 Prozent bedeutet. Auf dieser Grundlage und der Preise der örtlichen Grundversorgung, die am 1. September 2022 gültig waren, haben die Versorgungsunternehmen das Einsparpotential der jährlichen Energiekosten für Gas oder Wärme berechnet.

Warum ist die Gaspreisbremse nicht berücksichtigt?

Zum Zeitpunkt der Information der Gas- und Wärmelieferanten und der Erstellung unseres Mieterschreibens waren die geplanten Umsetzungsmaßnahmen noch nicht bekannt und gesetzlich noch nicht beschlossen und können deshalb noch keine Berücksichtigung finden.

An dieser Stelle informieren wir Sie in Kürze was die Gaspreisbremse für Sie als Mieter bedeutet.

Weshalb habe ich bisher kein Informationsschreiben erhalten?

Zum Zeitpunkt der Versendung der Informationsschreiben per 31.10.2022 lagen uns nicht alle Daten zu Ihren Heizkosten 2021 bzw. der Prognose für die Kostenentwicklung 2022 vom Versorger vor, die sich auf die Kosten im September 2022 beziehen. Mittlerweile hat der Deutsche Bundestag am 01.12.2022 zur Entlastung der Haushalte ein Gesetz zur Soforthilfe für Dezember 2022 (EWSG) beschlossen. Dieses Gesetz führt zu einer Senkung der Heizkosten für 2022, da der Bund einen Teil übernimmt. Die  Beispielrechnungen gemäß EnSikuMaV treffen in dieser Form nicht mehr zu. Wir haben uns daher entschieden, die noch offenen Informationsschreiben mit den zwischenzeitlich falschen Werten nicht zu versenden. Da die Kosten trotzdem höher als in den Vorjahren sein werden,  möchten wir Sie dennoch zum Einsparen von Heizenergie ermutigen. Schon bei 1°Grad Celsius Heiztemperatur können Sie Ihren Verbrauch um ca. 6 Prozent reduzieren und entsprechend die Ihre Heizkosten senken. Weitere Tipps zum Sparen von Energie finden Sie unter anderem hier: www.energiewechsel.de.