FAQ - Häufige Fragen
Antworten zur Wohnungssuche und zum Mieten einer Wohnung
Wie kann ich bei der WBM Wohnungsangebote erfragen?
Alle derzeit veröffentlichten Wohnungsangebote finden Sie bei uns unter Wohnungen in Berlin - Wohnungsangebote der WBM, Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH
Wenn Sie hier ein für Sie passendes Angebot finden, können Sie dieses für einen Besichtigungstermin direkt anfragen. Das Online-Formular dazu finden Sie am Ende eines jeden Angebotes. Dieses Angebot gilt auch für Trägervereine, die nach Wohnungen suchen.
Wie wird meine Anfrage bearbeitet?
Wenn Sie ein Wohnungsangebot direkt über das angehängte Online-Formular angefragt haben, erhalten Sie von uns in der Regel in den folgenden Tagen die konkreten Objektinformationen inklusive einer ausführlichen Fotodokumentation/digitaler Wohnungsbesichtigung.
Neben den direkten Anfragen berücksichtigen wir auch Interessent*innen, die sich über das Interessentenformular mit Wohnungsgesuch registriert haben und deren Gesuch zur angebotenen Wohnung passt. Aufgrund der Vielzahl an Interessent*innen können jedoch keine passenden Angebote garantiert werden.
Bei konkretem Interesse an der Anmietung einer Wohnung nach ausführlicher Fotodokumentation/digitaler Wohnungsbesichtigung erhalten Sie von uns die Möglichkeit, Ihre Angaben zu vervollständigen. Eine Abfrage der Dokumente erfolgt zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Auf Basis der Angaben in der Selbstauskunft erfolgt eine Vorauswahl, welche für einen Besichtigungstermin vor Ort berücksichtigt wird.
Nach dem Besichtigungstermin erfolgt dann die Dokumentenabfrage ausschließlich bei der finalen Interessentenauswahl.
Welche Unterlagen muss ich für eine Anmietung bereithalten?
Die folgenden Unterlagen benötigen wir von Ihnen zum Abschluss eines Mietvertrages von allen volljährigen Bewohner*innen des Haushalts:
Einkommensnachweis
Einen Nachweis über Ihr Haushaltsnettoeinkommen der letzten drei Monate. Dies kann je nach Situation bspw. durch folgende und ähnliche Dokumente erfolgen:
- Lohn-/Gehaltsabrechnung
- Rentenbescheid
- Leistungsbescheid vom Jobcenter/ Grundsicherungsamt/ Sozialamt
- Elterngeldbescheid
- BAföG-Bescheid
- Bestätigung zu Unterhaltszahlungen, Nachweis zum Kindergeld
- Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der letzten 6 Monate bzw. aktueller Steuerbescheid bei Selbstständigkeit . Kontoauszüge sind als Einkommensnachweise leider nicht ausreichend.
- Nachweis Mietzahlung
Dies kann durch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des derzeitigen Vermieters erfolgen oder über einen Nachweis der bisher geleisteten Mietzahlungen. Dabei sind ebenso mindestens die Zahlungen der letzten drei Monate bspw. über Kontoauszüge sowie der zu leistende Betrag bspw. über den aktuellen Mietvertrag nachzuweisen. Sofern Sie derzeit mietfrei wohnen (bspw. im Elternhaus oder eigengenutztem Eigentum, erfolgt dies über eine Bestätigung der Eltern bzw. des Grundbuchauszugs.
Bonitätsauskunft
Beispielsweise über eine aktuelle Schufa-Auskunft. Sie können aber auch gerne das Formular "SCHUFA-Klausel zu Mietanträgen" ausgefüllt beifügen. Eine Bonitätsauskunft sollte nicht älter als 3 Monate sein.
Berechtigungsnachweise
Sofern vorhanden und für die Anmietung der Wohnung notwendig, sollten ergänzend dazu folgende Dokumente eingereicht werden:
- Wohnberechtigungsschein inkl. Einkommensnachweis nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetzt (WoFG)
Für viele Wohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) notwendig bzw. zumindest ein WBS-fähiges Einkommen. Diesen WBS können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnungsamt Ihres derzeitigen Wohnortes beantragen. Mit dem WBS-Rechner des Berliner Senates können Sie Ihr Einkommen bereits prüfen.
- Studiennachweis bei der Anmietung einer Wohnung für Studenten
- Aufenthaltstitel
- Nachweis Berechtigung Marktsegment
Hinweis:
Bitte achten Sie bei allen Dokumenten darauf, alle notwendigen Seiten idealerweise in einer PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Die Dateien dürfen jeweils nicht größer als 1 MB sein.
Selbstverständlich können Sie auf allen Dokumenten für die Wohnungsvermietung nicht relevante Angaben schwärzen/ unkenntlich machen.
Wie und wann reiche ich meine Unterlagen ein?
Bitte reichen Sie Ihre Dokumente erst nach ausdrücklicher Aufforderung über den für Sie persönlich zur Verfügung gestellten Link ein. Unaufgefordert via E-Mail oder Post übersendete Dokumente können nicht geprüft und berücksichtigt werden. Auch beim Besichtigungstermin werden durch unsere Mitarbeiter*innen keine Unterlagen entgegengenommen.
Die Dokumente werden ausschließlich von der finalen Interessentenauswahl zur Überprüfung der Angaben in der Selbstauskunft abgefragt.
Für mich ist kein passendes Wohnungsangebot dabei – kann ich mich dennoch registrieren?
Sofern derzeit keines der veröffentlichten Wohnungsangebote für Sie passend ist, haben Sie auch die Möglichkeit, uns eine allgemeine Anfrage zu senden. Dafür nutzen Sie bitte unser Interessentenformular mit Wohnungsgesuch. Um Ihnen möglichst passende Angebote zusenden zu können, ist es wichtig, dass Sie Ihr Wohnungsgesuch mit allen für Sie notwendigen Angaben über die Auswahlfelder hinterlegen, sodass wir Ihnen nicht zu kleine oder teure Wohnungsangebote zu senden.
Wir weisen darauf hin, dass wir im Zeitraum der Registrierung keine passenden Wohnungsangebote garantieren können. Daher empfehlen wir Ihnen, die von uns auf unserer Webseite veröffentlichten Wohnungsangebote regelmäßig im Auge zu behalten und bei Interesse das Angebot direkt über das Online-Formular im Exposé anzufragen. Auch Trägervereine können auf diesem Wege ihr Interesse an einer Wohnung an uns übermitteln.
Bei einer aktiven Suche empfehlen wir Ihnen weiterhin, sich auch über www.inberlinwohnen.de über aktuelle Wohnungsangebote der städtischen Wohnungsbaugesellschaften zu informieren.
Wie wird entschieden?
Auf dem Weg zu einer positiven Vermietungsentscheidung ist eine vollständige und plausibel ausgefüllte Selbstauskunft Grundvoraussetzung.
Hierzu berücksichtigen Sie bitte gerne die folgenden Ausfüllhinweise:
Personenanzahl im Haushalt | Anzahl aller einziehenden Personen inklusive Kinder |
Davon Kinder | Anzahl der einziehenden Personen unter 18 Jahren |
Mit WBS | auszufüllen, sofern ein aktueller Wohnberechtigungsschein vorliegt |
Besonderer Wohnbedarf | auszufüllen, sofern der WBS ausdrücklich einen besonderen Wohnbedarf bestätigt |
Einkommensgrenze des WBS | Entsprechend der Ermittlung des Gesamteinkommens und Gegenüberstellung der Einkommensgrenze (siehe Anlage zum WBS) |
Monatliches Haushaltsnettoeinkommen | Angabe in Euro im Format 1234,56
|
monatlich für Mietzahlungen zur Verfügung stehender Betrag nach Abzug der regelmäßigen laufenden Belastungen | Angabe in Euro im Format 1234,56 |
Im nächsten Schritt prüfen wir anhand der Selbstauskunft die Erfüllung der Vermietungsvorgaben (bspw. WBS, Einkommensgrenze des WBS, Senior*innen, Student*innen/Azubis) auf die bereits im Wohnungsangebot hingewiesen wird.
Weiterhin erfolgt eine Prüfung der Verträglichkeit der finanziellen Belastung. Demnach liegt die Gesamtmietbelastung (Bruttowarmmiete) max. bei 40% des Haushaltsnettoeinkommens.
Unter Berücksichtigung eines für die Wohnung anzustrebenden Raum-Kopf-Verhältnis ergibt sich eine Vorauswahl, welche für einen Besichtigungstermin eingeladen wird.
Aus den verbleibenden Interessent*innen mit Interesse nach Besichtigungstermin erfolgt dann per Zufallsauswahl die Abfrage der notwendigen Dokumente in Vorbereitung auf den Mietvertrag.
Sofern diese fristgerecht vollständig und ohne Abweichungen zur Selbstauskunft eingereicht werden, kann die finale Vermietungsentscheidung getroffen werden.
Eine Absage ist damit immer ausschließlich auf die konkrete Anfrage bezogen und stellt keine grundsätzliche Absage als geeignete Mieterin oder geeigneten Mieter dar. Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Wohnungsanfrage können Sie selbst am besten steigern, indem Sie Ihre Angaben vollständig plausibel hinterlegen und diese jeweils aktuell auf Abruf belegen können.
Was ist ein Wohnberechtigungsschein?
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt Sie, eine staatlich geförderte Wohnung anzumieten. Er garantiert Ihnen aber nicht, dass Sie eine Wohnung bekommen.
Ohne einen WBS dürfen Sie keine Sozialwohnung anmieten. Als kommunales Wohnungsunternehmen haben wir uns zusätzlich verpflichtet, einen wesentlichen Anteil (derzeit 63%) unserer jährlich freiwerdenden Wohnungen ausschließlich an Interessent*innen mit WBS zu vermieten. Daher können wir nach den Besichtigungen von geförderten Wohnungen nur Bewerbungen mit passendem WBS akzeptieren.
Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen können Sie herausfinden, unter welchen Umständen Sie einen WBS beantragen dürfen bzw. ob Sie berechtigt sind, einen WBS zu erhalten.
Weitere Informationen finden Sie ebenfalls unter dem Punkt "Welche Differenzierungen gibt es beim WBS?"
Welche Differenzierungen gibt es beim WBS?
Bei der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) wird das Einkommen sowie der Raumbedarf durch das Bürger- oder Wohnungsamt geprüft.
Im Ergebnis bestätigt der WBS die ermittelte Einkommensgrenze und es ergibt sich eine Einordnung in WBS 100, WBS 140, WBS 160 und WBS 180.
Bei einem WBS 100 liegt das ermittelte Einkommen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).
Bei einem WBS 140 übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) um maximal 40% und bei einem WBS 160 bzw. WBS 180 analog jeweils um maximal 60% bzw. maximal 80%.
Je nach Förderbedingungen ist die Anmietung nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze bzw. je nach Einkommensgrenze ein anderer Zuschuss möglich. Nähere und aktuelle Informationen finden Sie hierzu auf der Seite der Senatsentwicklung für Stadtentwicklung und Wohnen in der Mieterfibel.
Neben den Förderbedingungen haben wir uns verpflichtet, Wohnraum für bereite Bevölkerungsschichten zur Verfügung zu stellen und achten daher bei unseren Vermietungen auch auf eine Durchmischung bei den Wohnberechtigungsscheinen in den unterschiedlichen Einkommensgrenzen.
Im Ergebnis der Prüfung des Raumbedarfes durch das Bürger- oder Wohnungsamt bestätigt der ausgestellte WBS eine Berechtigung zur Anmietung einer maximalen Raumanzahl. Eine Anmietung einer kleineren Wohnung bleibt damit weiterhin möglich. Eine größere Wohnung kann jedoch bei Berücksichtigung des WBS nicht erfolgen.
Einpersonenhaushalte erhalten in der Regel einen WBS, welcher zur Anmietung einer 1-Raum-Wohnung bzw. 2-Raum-Wohnung bis 50 qm berechtigt. Bitte berücksichtigen Sie, dass mit einem solchen WBS (2-Raum bis 50qm) ebenso keine größeren Wohnungen unter Berücksichtigung des WBS angemietet werden können.
Was ist das „Geschützte Marktsegment“ (GMS) bzw. der M-Schein?
Als Wohnungsunternehmen am Berliner Wohnungsmarkt haben wir ein jährliches Kontingent an Wohnungen, das wir ausschließlich an Wohnungssuchende vermieten, welche zur Anmietung im „Geschützten Marktsegment“ (Wohnungssuchende mit dem sogenannten M-Schein) berechtigt sind.
Berechtigt zur Aufnahme in das „Geschützte Marktsegment“ können folgende Personengruppen sein:
- die sich auf dem Wohnungsmarkt (bei drohender Wohnungslosigkeit) nicht ohne fremde Hilfe mit Wohnraum versorgen können,
- die aus ambulanten, stationären oder betreuten Einrichtungen oder aus der Haft entlassen werden und denen deshalb Wohnungslosigkeit droht oder
- die durch das Land Berlin in Notunterkünfte eingewiesen wurden bzw. einen Unterbringungsanspruch haben und
- die mindestens ein Jahr lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben sowie den WBS-Berechtigungen des Landes Berlin entsprechen.
Die Beantragung und Prüfung dieser Berechtigung erfolgt durch die Fachstelle Soziale Wohnhilfe (Amt für Soziales) des aktuellen bzw. zuletzt wohnhaft gemeldeten Wohnbezirkes. Als Wohnungsanbieter haben wir ausdrücklich keinen Einfluss.
Sollten Sie vermuten, dass Sie berechtigt sind, kann es sich lohnen die entsprechende Kontaktstelle Ihres Bezirkes hierzu aufzusuchen. In allen Berliner Bezirken gibt es dazu wöchentlich eine offene Sprechstunde, welche Sie über die Soziale Wohnhilfe des zuständigen Bezirkes recherchieren können.
Sollten Sie bereits die Bestätigung erhalten haben, dass Sie für die Anmietung im „Geschützten Marktsegment“ berechtigt sind, können Sie Ihr Interesse an solchen Wohnungen gerne über unser Wohnungsgesuch mit der entsprechenden Ausprägung „Geschütztes Marktsegment“ hinterlegen, sodass wir die Möglichkeit haben, Sie mit passenden Angeboten nach Verfügbarkeit zu kontaktieren.
Weitergehende aktuelle Informationen finden Sie hier Geschütztes Marktsegment - Berlin.de
Wenn die eigene Wohnung zu groß geworden ist...
Seit dem Frühjahr 2023 bieten wir allen Mieterinnen und Mietern, die sich räumlich verkleinern möchten, Exklusivangebote, d.h. bis zu drei Wohnungsangebote entsprechend den Suchwünschen und der Verfügbarkeit.
Das ist für uns ein Baustein für eine bedarfsgerechte und somit sozialere Verteilung von Wohnraum. Wir wollen Verkleinerungen gezielt erleichtern und somit Angebote für den hohen Bedarf großer Haushalte schaffen.
Diese Mieter*innen wollen sich wohnlich nicht verschlechtern und stellen auch Ansprüche an ihr neues Zuhause, zum Beispiel an den Fußbodenbelag oder an Fliesen in Bad und Küche. Diese prüfen wir im Einzelfall und bearbeiten dies gemeinsam bereichsübergreifend mit der Quartiersbewirtschaftung.
Gut zu wissen:
übergroße Wohnungen
Zimmerzahl > Personenhaushalt + 1, d. h. 1-Personenhaushalt in 3 und mehr Zimmern oder 2-Personenhaushalt in 4 und mehr Zimmern
angemessene Wohnungsgrößen
Zimmerzahl = Personenhaushalt + 1, d. h. für einen 1-Personenhaushalt max. 2 Zimmer und für einen 2-Personenhaushalt max. 3 Zimmer
Eckdaten im Überblick:
- Eigener Wunsch nach erheblicher Verkleinerung (um mind. 2 Zimmer, in Einzelfällen Abweichungen möglich)
- Interessierte erhalten bis zu drei gezielte Einzelangebote
- Die Wohnungen werden renoviert bzw. renovierungsfähig angeboten
- Die Wohnungen werden gemäß der aktuellen Mietvorgaben angeboten
- Die absolute Mietbelastung ist nicht höher als bisher
- Die WBM verzichtet aufgrund der erheblichen Verkleinerung auf Vorlage eines passenden WBS
- Das bisherige Mietverhältnis ist ohne Beanstandung
- Die alte Wohnung wird ordnungsgemäß zurückgegeben
- Die Kündigungsfrist für die alte Wohnung wird auf einen Monat verkürzt
- Die doppelte Mietbelastung wird dadurch auf einen Monat beschränkt