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Stellungnahme der WBM zur Rechtmäßigkeit erstellter Heizkostenabrechnungen

Die in der Pressemitteilung der Partei Die Linke Berlin vom 02. Februar 2025 erhobenen Vorwürfe zu angeblich fehlerhaften Heizkostenabrechnungen der WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH entsprechen nicht den Tatsachen. Die Abrechnungen der WBM sind rechtmäßig und erfolgten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen der Heizkostenverordnung (HeizKV).

Rechtskonforme Abrechnung

Die Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Sofern die Aufteilung der Wärmeenergie zwischen Heizung und Warmwasserbereitung nicht mit Hilfe eines Wärmemengenzählers erfolgen konnte, wird eine gesetzlich zulässige Berechnungsformel angewandt. Dies ist in den betroffenen Fällen korrekt geschehen.

Die Grundlage für die Heizkostenabrechnung ist die Wärmeenergierechnung des Energieversorgers. Der Wärmemengenzähler dient bei einer Verbundanlage lediglich für die Aufteilung der erhaltenen Wärmeenergie für Heizung und Warmwasserbereitung. Die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die einzelnen Mieterinnen und Mieter beziehen sich auf den tatsächlichen Verbrauch der Mieteinheit.

Einsatz von Wärmemengenzählern

Es trifft zu, dass nicht alle Objekte der WBM mit Wärmemengenzählern ausgestattet sind. Der Einbau solcher Geräte erfolgt nicht, wenn dies nachweislich unwirtschaftlich ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizKV). Dabei stellten wir in objektkonkreten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (§ 9 Satz 2 HeizkV) die umlagefähigen Kosten den theoretischen Einsparpotenzialen gegenüber, sodass den Mieterinnen und Mietern durch die Ausstattung gemäß HeizkV keine finanziellen Nachteile entstehen. Bei diesem Ausnahmetatbestand entfallen die Kürzungsrechte nach § 12 HeizKV. Die aktuellen unberechtigten Vorwürfe nehmen wir dennoch zum Anlass, nicht ausgestattete Liegenschaften erneut auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. 

Kürzungsrecht der Mieterinnen und Mieter

Das in der Heizkostenverordnung verankerte Kürzungsrecht von 15 % bezieht sich ausschließlich auf die Heiz- und Warmwasserkosten, nicht auf die gesamten Betriebskosten. Ein Anspruch auf diese Kürzung besteht nur in Einzelfällen, wie z.B. bei möglicherweise eingeschränkter Funktionsfähigkeit des Wärmemengenzählers. In diesen Fällen wird die Ursache sorgfältig geprüft und das mögliche Kürzungsrecht der Mieterinnen und Mieter entsprechend berücksichtigt. Die Heizkostenverordnung verpflichtet den Vermieter nicht zu einer automatischen Kürzung. Vielmehr ist es Sache der Mieterinnen und Mieter, dieses Recht geltend zu machen. Wird ein entsprechender Anspruch erhoben und ist dieser berechtigt, wird die WBM die Kürzung selbstverständlich umgehend berücksichtigen. 

Transparenz und Dialog

Die WBM legt großen Wert auf Transparenz und den offenen Dialog mit ihren Mieterinnen und Mietern. Wir nehmen Anliegen und Beschwerden ernst und prüfen diese sorgfältig. Pauschale Vorwürfe tragen nicht zur konstruktiven Lösung bei. Für Rückfragen stehen wir den betroffenen Mieterinnen und Mietern jederzeit zur Verfügung.