BEZAHLBAR UND GUT WOHNEN

Mit unserem Leistbarkeitsversprechen sorgen auch wir dafür, dass dadurch unsere Mieterinnen und Mieter nicht überfordert werden. Dieses Versprechen, das wir dem Land Berlin und unseren Mieterinnen und Mietern gegeben haben, besteht aus zwei Säulen.

Unser erstes Versprechen:

Kappung der Mietanpassungen bei 50, 75 oder 100 Euro.

Für Haushalte mit bis zu 65 Quadratmetern Wohnfläche kappen wir die Erhöhung bei maximal 50 Euro im Monat. Das ist der Großteil unserer Wohnungen. Haushalte bis 100 Quadratmetern zahlen höchstens 75 Euro mehr. Und solche bis 125 Quadratmetern zahlen höchstens 100 Euro im Monat mehr.

Unser zweites Versprechen:

Nicht mehr als 27 % des Haushaltseinkommens für die Nettokaltmiete.*

Mieterhöhungen können auf Antrag auf diesen Wert reduziert werden, wenn das Netto-Einkommen Ihres Haushalts die für einen Wohnberechtigungsschein 220 (kurz: WBS) maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Erste Anhaltspunkte dafür finden Sie auf der untenstehenden Tabelle - oder auch hier.

Grundsätzlich muss zum Stellen eines solchen Antrags auch die Wohnfläche angemessen sein. Dabei gilt in der Regel Folgendes: Je ein Wohnraum für den Wohnberechtigten und jeden seiner mitziehenden Angehörigen. Einem Ehepaar mit drei Kindern steht daher maximal eine Wohnung mit fünf Wohnräumen zu. Abweichend dürfen seit dem 1. Mai 2018 an Einzelpersonen auch Eineinhalb- oder Zwei-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 Quadratmetern überlassen werden. Weitere Infos zur Angemessenheit der Wohnfläche finden Sie hier: Wohnberechtigungsschein (WBS) - Berlin.de

*bei Vorliegen bestimmter Einkommens- und Wohnflächenkriterien.

BEZAHLBAR UND GUT WOHNEN.

Das Leistbarkeitsversprechen der Landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften.

Der Berliner Senat und die sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften eine

Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und Soziale Wohnraumversorgung“ unterzeichnet. Sie ist ab 1.1.2024 gültig. 

Den vollständigen Text finden Sie unter www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbaugesellschaften

Wir beantworten Ihnen gern Ihre Fragen dazu.

Warum erhöhen die landeseigenen Wohnungsunternehmen jetzt die Mieten?

Berlins landeseigene Wohnungsbaugesellschaften bewältigen große Herausforderungen und müssen wirtschaftlich leistungsfähig bleiben: Sie halten die Bestände instand und investieren in die klimagerechte Sanierung sowie in den bezahlbaren Wohnungsneubau.

Der vom Senat im Jahr 2022 verabschiedete "Mietenstopp" betrifft alle Mieterhöhungen mit Wirkung vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023. Daher können Mieterhöhungen ab dem Ende des Mietenstopps mit Wirkung zum 1. Januar 2024 durchgeführt werden.

Wer bekommt eine Mieterhöhung und wie hoch fallen diese aus?

Die aktuelle Kooperationsvereinbarung zwischen dem Berliner Senat und der landeseigenen Wohnungsunternehmen sagt aus, dass die Mieten über den Gesamtbestand um höchstens 2,9 % steigen dürfen. In einer sorgfältigen Analyse haben wir jene Objekte in unserem Portfolio identifiziert, deren Mietniveau signifikant von der ortsüblichen Vergleichsmiete abweicht. Mit dieser Erkenntnis gestalten wir unsere Vorgehensweise gezielt und nuanciert, anstatt uns auf eine pauschale Anpassung der Mieten über sämtliche Bestände zu beschränken.

Mit Wirksamkeit zum 01.02.2024 werden wir Mietanpassungen in rund 11.000 Wohnungen vornehmen. Die Erhöhungen liegen bei durchschnittlich 8,4 % bzw. 33 Euro.

Warum habe ich eine Mietererhöhung bekommen?

Grundlage der Mieterhöhung sind die Vorschriften der §§ 558 ff. im BGB. Hierin sind die Regelungen zur Erhöhung der Grundmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete festgelegt. Demnach muss die letzte Mietänderung oder der Vertragsbeginn 15 Monate zurückliegen. Ferner darf sich die Miete maximal um 11% innerhalb von drei Jahren (Bündnis für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen in Berlin) erhöhen.

Was ist das Leistbarkeitsversprechen der Landeseigenen?

Im Zuge der Kooperationsvereinbarung („Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“, Berlin 2024) haben sich die städtischen Wohnungsunternehmen des Landes Berlin verpflichtet. Das Leistbarkeitsversprechen teilt sich in 2 Punkte und stellt hierbei Folgendes sicher:

  1. In Wohnungen mit einer Wohnfläche von bis zu 65 m² beträgt eine Erhöhung der monatlichen Miete insgesamt maximal 50,00 EUR, bis zu 100 m² maximal 75,00 EUR und bis zu 125 m² maximal 100,00 EUR.
  2. Das Leistbarkeitsversprechen stellt sicher, ergänzend zu Artikel 2 §§ 2, 3 WoVG Bln, dass die Belastung des jeweiligen Haushalts durch die Nettokaltmiete nicht mehr als 27 % des Haushaltseinkommens beträgt, sofern die für einen WBS maßgeblichen Einkommensgrenzen sowie die Wohnflächengrenzen nach Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG Bln nicht überschritten werden. Mieterinnen und Mieter können eine Absenkung auf diesen Anteil in Bezug auf ihr Einkommen beantragen. Bei Überschreitung der Wohnflächengrenze erfolgt die Absenkung anteilig. Für besondere Bedarfsgruppen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII wird die Tragbarkeit der Miethöhe gewährleistet.

(Auszug aus der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“, Berlin 2024)

Was sind die Voraussetzungen für eine Unterstützung und wann liegt eine Überbelastung vor?

Die WBM ist als städtisches Wohnungsunternehmen dem Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz, WoVG Bln) und der Kooperationsvereinbarung („Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“, Berlin 2024) verpflichtet. Das Leistbarkeitsversprechen stellt hierbei sicher, dass die Belastung des jeweiligen Haushalts durch die Nettokaltmiete nicht mehr als 27% des Haushaltseinkommens beträgt. Mieter*innen können eine Absenkung auf diesen Anteil in Bezug auf ihr Einkommen beantragen. Hierbei dürfen die für einen WBS maßgeblichen Wohnflächengrenzen sowie die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG nicht überschritten werden.

Zulässige Wohnflächenobergrenze je Haushalt

Voraussetzung ist stets, dass der angemietete Wohnraum innerhalb der geltenden Wohnflächenobergrenzen des Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG liegt:

Einpersonenhaushalt                                     max. 45,00 m² Wohnfläche

Zweipersonenhaushalt                                   max. 60,00 m² Wohnfläche

Dreipersonenhaushalt                                    max. 75,00 m² Wohnfläche

Vierpersonenhaushalt                                    max. 85,00 m² Wohnfläche

jede weitere Person im Haushalt                         + 12,00 m² Wohnfläche

Sofern Ihre Wohnung die o.g. Größe bei gegebener Anzahl der Personen im Haushalt übersteigt, ist eine Begrenzung der Nettokaltmiete mit Bezug auf das Leistbarkeitsversprechen nur möglich, wenn besondere Lebensumstände vorliegen. Solche können beispielsweise der kürzliche Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sein, oder die Wohnung weist aufgrund ihrer Eigenart einen besonderen Wohnungszuschnitt auf, der die Nutzung einer größeren Wohnfläche erfordert. In solchen Fällen ist eine Überschreitung der Grenzwerte von bis zu 20% möglich. Sollte es Ihr Wunsch sein, in eine Wohnung umzuziehen, die diesen Grenzen entspricht, unterstützen wir Sie dabei gern.

Zulässiges Haushaltseinkommen pro Jahr:

Es gelten die Berliner Einkommensgrenzen. Maßgebendes Einkommen ist das anrechenbare Gesamteinkommen des Haushalts. Es wird nach Antragstellung in Anwendung der §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes ermittelt. Wohngeld und ähnliche Leistungen zur Senkung der Mietbelastung werden in die Ermittlung der Einkommensgrenzen einbezogen. Folgende Grenzen für das Gesamteinkommen des Mieterhaushaltes dürfen nicht überschritten werden:

Einpersonenhaushalt                                                 26.400,00 Euro

Zweipersonenhaushalt:                                             39.600,00 Euro

Für jede weitere Person im Haushalt                        + 9.020,00 Euro

Zusätzlich für jedes zum Haushalt gehörige Kind    + 1.100,00 Euro

(Berliner Einkommensgrenzen (§9 Abs. 2 WoFG + 120 %) in Euro jährlich)

Wie kann ich einen Antrag gemäß dem Leistbarkeitsversprechen stellen?

Sollte Ihre Mieterhöhung aufgrund Ihrer persönlichen Situation zu einer finanziellen Überbelastung führen, stellen Sie bitte einen Antrag auf Prüfung, unter Angabe Ihrer Mietvertragsnummer, gemäß Leistbarkeitsversprechen unter info@wbm.de oder per Post. Wir werden Sie dann über die von Ihnen bereitzustellenden Unterlagen informieren und nach Erhalt dieser Unterlagen eine Prüfung der Überbelastung gemäß Leistbarkeitsversprechen vornehmen.